CSR-Richtlinie
CSR-Richtlinie
CSR-Berichtspflicht ist da!
Der deutsche Bundestag verabschiedet am 9. März. 2017 das Umsetzungsgesetz, das die europäische CSR-Richtlinie (2014/95/EU) in nationales Recht bringt. Von der CSR-Berichtspflicht betroffene Unternehmen in der Bundesrepublik müssen ab sofort nicht nur zu ihrem finanziellen, sondern auch zu ihrem sozialen und ökologischen Handeln Rechenschaft ablegen.
Betroffen sind alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und deren Bilanzsumme entweder mehr als 20 Millionen Euro beträgt oder deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen.
Zur Erfüllung der CSR-Berichtpflicht ist entweder eine Erweiterung des Lageberichtes um die in der Richtlinie genannten Themenbereiche (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung, Diversität) vorzunehmen. Alternativ kann eine separate nichtfinanzielle Erklärung – etwa in Form eines Nachhaltigkeitsberichtes – bis spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden (vgl. § 289c Abs. 3 und § 315c HGB).
Das CSR-Umsetzungsgesetz schreibt keinen bestimmten Berichtsstandard zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung vor. Betroffene Unternehmen können dazu nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. Falls kein Berichtsstandard wie GRI oder DNK verwendet wurde, verlangt das Gesetz jedoch eine Begründung.
Verstöße gegen die Berichtspflicht können Bußgelder in Höhe von bis zu 2 Mio. Euro nach sich ziehen (vgl. § 334 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 HGB).
Quellen:
- Lietz, F.: Neue CSR-Berichtspflicht erstmals im Jahr 2018. RGC Manager GmbH & Co. KG. Hannover 2018
- Raddatz, V.: Die CSR-Richtlinie kompakt erklärt. Scholz & Friends Reputation. Berlin 2017

